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Für alle Kaufverträge und Werklieferungsverträge mit uns einschließlich unserer Beratungen, Entwicklungsleistungen und Ingenieurleistungen und für unsere Angebote gelten die nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit. Ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. - Angebote
Bis zur schriftlichen Bestätigung des Auftrages ist unser Angebot bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Die in Angeboten und Drucksachen enthaltenen Muster, Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung und andere Vertragsinhalte ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung allein verbindlich. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
- Preise
Die Preise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung netto ab Werk.
- Zahlung
Die Rechnungsbeträge sind mangels anderweitiger Vereinbarung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne jeden Abzug zu zahlen. Für Verzugszeiten werden Zinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz berechnet. Geht ein Wechsel von mehreren – eigenen oder fremden – Wechseln eines Käufers mangels Zahlung zu Protest, können wir auch die sofortige Abdeckung der noch nicht fälligen Wechsel verlangen, ohne daß dies der Käufer von der Herausgabe derselben abhängig machen kann. Wird nach Vertragsabschluß erkennbar, daß der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, werden unsere sämtlichen, noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch die durch laufende Akzepte gedeckten, sofort fällig. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, ausstehende Lieferungen von Barzahlung oder Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Die Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, sofern Gegenansprüche nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
- Lieferung und Lieferfristen
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder, falls die Auslieferung sich aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, bei Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist. Die Lieferfrist beginnt, wenn alle Einzelheiten des Auftrages geklärt sind. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der bis dahin zu erbringenden Vertragspflichten des Käufers voraus. Verhindern höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung oder sonstige Arbeitskampfmaßnahmen oder deren Auswirkungen oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, die Erfüllung der Liefer- und Leistungspflicht, verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Käufer unverzüglich mitgeteilt. Ist uns oder dem Käufer aufgrund der Lieferverzögerung die Erfüllung des Vertrages unzumutbar, steht beiden ein Rücktrittsrecht zu. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Zeit- und mengengerechte Teillieferungen sind zulässig und können getrennt abgerechnet werden. Bei Verzug oder von uns verschuldeter Unmöglichkeit ist der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung, die infolge unseres eigenen Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v. H., im ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig und nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
- Versand
Der Versand erfolgt für Rechnung des Käufers sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand das Werk verläßt, und zwar auch dann, wenn von uns weitere Leistungen wie frachtfreie Versendung, Anfuhr übernommen werden.
- Mängelhaftung
Beanstandungen wegen offensichtlicher oder erkennbarer Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware, versteckte Mängel innerhalb einer Woche nach Entdeckung, spezifiziert schriftlich gemeldet werden. Haben wir zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nachweislich mangelhafte Ware geliefert, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Lassen wir eine uns gestellte angemessene Frist für die Nacherfüllung durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen oder ist die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen oder lehnen wir diese ab oder ist uns diese unmöglich, kann der Käufer vom Vertrage zurücktreten oder Minderung verlangen. Sind mangelhafte Lieferungen oder Leistungen ohne Einfluß auf Funktion und Gebrauch und ist die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, kann der Käufer nur eine angemessene Minderung des vereinbarten Preises verlangen. Für die Haftung auf Schadensersatz im Rahmen der Mängelhaftung gilt § 8 dieser Bedingungen. Mängelansprüche gem. § 437 BGB verjähren 12 Monate ab Ablieferung bzw. Abnahme.
- Allgemeine Haftung
Unbeschadet der Regelung unter Abs. 4 sind Schadensersatzansprüche jeglicher Art im Rahmen und außerhalb der Mängelhaftung – aus Nichterfüllung wegen Verzuges oder Unmöglichkeit, wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, falscher Beratung, aus Verschulden bei Vertragsschluß, wegen Verletzung sonstiger Vertragspflichten, aus unerlaubter Handlung oder aus sonstigem Rechtsgrund insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, z.B. wegen entgangenen Gewinns, Produktionsausfall, ausgeschlossen. Eine Haftung gilt nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, oder bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen und für Personenschäden gehaftet wird. Bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie besteht der Anspruch auf Schadensersatz ohne unsere Verschulden nur dann, wenn durch die Garantie typische Mangelfolgeschäden vermieden werden sollten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei normaler Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter; in letzterem Falle ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zu vollen Bezahlung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung. Erfolgt die Zahlung seitens des Käufers an eine gemeinsame Zahlstelle, die den Kaufpreis an uns abzuführen hat, bleibt der Eigentumsvorbehalt mit seinen vorstehenden und nachfolgenden Ausgestaltungen solange bestehen, bis der Kaufpreis vollständig an uns weitergeleitet ist. Die Zahlung an uns ist erst mit befreiender Wirkung erfolgt, wenn der Betrag vollständig bei uns eingegangen ist. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne daß uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu in dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der übrigen, verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Weiterveräußerung der gelieferten Ware, gleichgültig ob unverarbeitet oder verarbeitet oder verbunden oder vermischt, ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt gestattet und nur dann, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Käufer untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes. Von Zugriffen Dritter oder bei jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der von uns gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Im Falle der Weiterveräußerung unserer Ware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung oder der Weiterveräußerung der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen neuen Sache wird die Forderung gegen den Abnehmer des Käufers in Höhe des Rechnungswertes unserer verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware abgetreten oder nur in Höhe des Betrages, der unserem Anteil am Miteigentum entspricht, falls dieser niedriger ist. Das gilt auch im Falle der Veräußerung, nachdem unsere Ware durch Verbindung oder Vermischung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache geworden ist. Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf berechtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Hamburg. Gerichtsstand für alle Streitigkeit mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Personen, die keinen inländischen Allgemeinen Gerichtsstand haben, auch bei Wechsel und Scheckklagen, ist Hamburg. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen. Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
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MAHLE Industriefiltration GmbH | | | |
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